Für Waren, die im Luftfrachtverkehr eingeführt werden, wird nur der Kostenanteil nach Art. 32 ZK einbezogen bzw. nach Art. 33 ZK abgesetzt, der sich aus dem entsprechend anzuwendenden Prozentsatz nach der Abflugzone ergibt.
Die Einträge entsprechen der Luftfrachttabelle (Anhang 25 ZK-DVO).




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