CargoSoft Information zum 01.01.2022
Eingeschränkte Steuerfreiheit für Drittlandstransporte im Export
Ab dem 1. Januar 2022 sind Transporte in Zusammenhang mit der Ausfuhr von Waren nur noch steuerfrei, wenn sie vom Spediteur unmittelbar an den Versender oder Empfänger der Ware erbracht werden. Bei Beauftragung eines Unterfrachtführers ist dessen Beförderung nach neuer Rechtslage steuerpflichtig. Der DSLV erläutert die Neuregelung und gibt Handlungsempfehlungen.
Sehr geehrte Damen und Herren,
das Bundesfinanzministerium (BMF) hat das EuGH-Urteil C-288/16 vom 29. Juni 2017 zu grenzüberschreitenden Beförderungsleistungen durch Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses (UStAE) umgesetzt. Ab dem 1. Januar 2022 sind Transporte ins Drittland nur noch steuerfrei, wenn sie vom Transportunternehmen unmittelbar an den Versender oder Empfänger der Ware erbracht werden. Bei Beauftragung eines Unterfrachtführers ist dessen Beförderungsleistung nach neuer Rechtslage steuerpflichtig, da sie nicht unmittelbar an den Versender oder Empfänger, sondern an den Transportunternehmer erbracht wird. Damit kommt auf deutsche Speditionen und Logistikunternehmen, die grenzüberschreitende Transporte in Drittländer erbringen, ein erheblicher Umstellungsaufwand zu.
Quelle: Verein Bremer Spediteure, Bremen, den 06.12.2021, Rundschreiben Nr. 270 / 21 Quelle: DSLV 220/21
Steuerschlüsselzuordnung bei Abrechnung an Spediteure ab dem 01.07.2020
Nutzung der Steuerschlüsselzuordnung für die Vorbelegung der Steuerschüssel in der Ausgangsfaktura unter Berücksichtigung des Urteils des BMF vom 06.02.2020
Das BMF hat mit Schreiben vom 6. Februar 2020 ein EuGH-Urteil zu umsatzsteuerfreien Beförderungsleistungen ins Drittland umgesetzt. Künftig sind grenzüberschreitende Transporte nur noch steuerfrei, wenn sie vom Spediteur unmittelbar an den Versender oder Empfänger der Ware erbracht werden. Bei Beauftragung eines Unterfrachtführers ist dessen Beförderungsleistung nach neuer Rechtslage steuerpflichtig, da sie nicht unmittelbar an den Versender oder Empfänger, sondern an den Spediteur erbracht wird. Damit kommt auf deutsche Speditionen und Logistikunternehmen, die grenzüberschreitende Transporte in Drittländer erbringen, ein erheblicher Umstellungsaufwand zu.
In diesem Urteil ist festgelegt, dass nur noch Beförderungsleistungen ins Drittland steuerfrei abgerechnet werden, wenn die Rechnung direkt an Versender bzw. Empfänger geschrieben wird. Sind Sie aber als Fuhrunternehmer für andere Spediteure tätig, muss die Abrechnung mit MWSt bzw. mit dem Reversed Charge Steuervermerk abgerechnet werden.
Dieses Urteil gilt laut beteiligter Spediteure ausschließlich für Exportsendungen.
- In CargoSoft ist diese Abrechnungsmöglichkeit über die Steuerschlüsselzuordnung in den Stammdaten FIBU möglich. Nutzen Sie als Kunde diese Tabelle schon, kann der allgemeine Eintrag aus Land USt ID, Drittland, Abgangsland Ware, Empfangsland Ware und dem USt Schl. kopiert und mit der Adressart und Adressnummer des Spediteurs ergänzt werden. In der neuen Zeile mit der Adresse des Spediteurs kann dann der jeweilige abweichende Steuerschlüssel hinterlegt werden. Pro Spediteur muss dann eine Zeile hinterlegt werden.
- Der allgemeine Eintrag ist dann für die direkte Abrechnung an Versender bzw. Empfänger gültig.