Diese Anmeldeart bedeutet EU-Bestimmung. „Einzugeben, wenn die Sendung in einem Hafen in der Europäischen Union wieder gelöscht wird.
Unerheblich ist hierbei, ob die Sendung aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder aus einem Nichtmitgliedstaat stammt.“

Quelle:    Verbindliche Regeln für die Eingabe zollrelevanter Daten des Hafendatensatzes (HDS)…in ZAPP in drei Teilen: ZAPP meets AES, Seite 42. (Siehe Quellennachweis Kapitel 10) 

Pflichtfelder EUB

Versendungsland

 

Das Feld ist neu und ein Pflichtfeld.

Es erfolgt keine Pflichtfeldprüfung, da die Angabe der ATB-Nummer nur verpflichtend ist, wenn es sich um einen Nicht-EU-Mitgliedstaat handelt.

Registrier-/Bezugsnr./MRN

Eingabe der ATB-No.

 

Sollte in Ihrem Release das Feld Registrier-/Bezugsnr./MRN nicht richtig beschriftet sein, benutzen Sie das Feld EP/KE-Nummer!!


Dazu gibt es von Dakosy einen ZAPP-Rundbrief Nr. 31 vom März 2013, der folgendes besagt:

Verpflichtende Angabe der ATB-Nummer in den Anmeldefällen MIT und EUB Die zeitweise ausgesetzte Pflichtfeldprüfung der ATB-Nummer im Anmeldefall MIT wird zum 01.07.2013 aktiviert.

Grundlage hierfür ist die Einführung des zukünftigen § 9 Absatz 5 Zollverordnung, nach dem unter anderen die Angabe der Registriernummer der summarischen Anmeldung für Waren, die sich in der vorübergehenden Verwahrung befinden und wiederausgeführt werden, zur Pflichtangabe wird.

Diese Absichtserklärung ist bereits im „Merkblatt zu Zollanmeldungen, summarischen Anmeldungen und Wiederausfuhrmitteilungen“ im Kapitel Wiederausfuhrmitteilungen auf Seite 109 dokumentiert.

Die ATB-Nummer ist in ZAPP ein Pflichtfeld

  • im Anmeldefall MIT
  • im Anmeldefall EUB, wenn es sich bei dem Versendungsland um einen Nicht-EU-Mitgliedstaat handelt.

Die ATB-Nummer ist in ZAPP ein Kannfeld

  • im Anmeldefall EUB, wenn es sich bei dem Versendungsland um einen EU-Mitgliedstaat handelt.

Für Waren, die sich in der vorübergehenden Verwahrung befinden, ist die Angabe dennoch vorzunehmen.
Dieses betrifft z.B. Waren, die seeseitig aus einem anderen
EU-Mitgliedstaat angeliefert werden und für die der Gemeinschaftsstatus nicht nachgewiesen worden ist.

Es wird zudem empfohlen, die ATB-Nummer auch im Anmeldefall DUX vor dem Hintergrund mitzugeben, da mit Vorliegen dieser Information weitergehende und zeitaufwendige Nachfragen durch den Zoll vermieden werden und der Verladeprozess im Zweifel eher beschleunigt werden kann.

Es darf bereits die vorzeitige ATB-Nummer übermittelt werden.

Transshipment-Anmeldungen aus der Import Plattform (IMP) werden diese Anforderung automatisch erfüllen, sofern die summarische Anmeldung über die IMP ausgelöst wurde oder der Import-Carrier die ATB-Nummer in seinem Manifest mitliefert.